Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 168

§ 168 – Versicherungs-Zweckgesellschaften

(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die kein bestehendes Versicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadenrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzierungsmechanismus muss derjenigen des Rückversicherungsvertrags mindestens entsprechen. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend. (3) Sind die Mittel einer Versicherungs-Zweckgesellschaft nicht ausreichend im Sinne der nach Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft außerstande ist, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist wieder ausreichende Mittel vorzuweisen.

Kurz erklärt

  • Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine spezielle Kapitalgesellschaft, die Risiken von Versicherungsunternehmen übernimmt, ohne selbst ein Versicherungsunternehmen zu sein.
  • Sie sichert diese Risiken durch die Ausgabe von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen ab, wobei die Rückzahlungsansprüche der Gläubiger nach den Rückversicherungsverpflichtungen stehen.
  • Die Laufzeit der Schuldtitel muss mindestens der Laufzeit des Rückversicherungsvertrags entsprechen.
  • Versicherungs-Zweckgesellschaften im Inland benötigen eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, um ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen.
  • Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, muss die Gesellschaft einen Plan zur Wiederherstellung der Finanzverhältnisse vorlegen, andernfalls kann die Erlaubnis widerrufen werden.